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Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 1. Halbjahr 1995 -
I. Individualarbeitsrecht
1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht
a) Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht
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Nach st. Rspr. des BAG unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der der zur Dienstleistung Verpflichtete steht. Liegt nach diesen Grundsätzen zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis vor und stellt der Arbeitgeber (ArbG) seine Arbeitskraft einem Entleiher zur Verfügung, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Entleiher setzt die Arbeitskraft nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer (AN) ein. Die Arbeitskraft ist voll in dessen Betrieb eingegliedert und führt ihre Arbeiten allein nach Weisungen des Entleihers aus. Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines AN bei einem Dritten aufgrund eines Werk- und Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleib...