Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 2. Halbjahr 1993 -
I. Individualarbeitsrecht
1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht
a) Direktionsrecht --
Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers (ArbG) (Direktionsrecht) ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Das Direktionsrecht ermächtigt den ArbG, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im einzelnen nach Art, Zeit und Ort zu bestimmen. Dabei darf der ArbG auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers (AN) herbeiführen. Allerdings muß nach einem Urt. des BAG die Maßnahme des ArbG billigem Ermessen entsprechen, wenn er - wie im zu entscheidenden Fall - den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verkleinern will (§ 315 Abs. 3 BGB). Dazu gehört, daß alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen werden und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (, BB 1993 S. 2019).
b) Arbeitnehmerüberlassung --
Nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG e...