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Kürzung von Jahressonderzahlungen bei Fehlzeiten des Arbeitnehmers
I. Einleitung
Jahressonderzahlungen, d. h. vom 30 vom 26. 7.Arbeitgeber (ArbG) einmalig im Jahr zu einem bestimmten Termin neben dem laufenden Entgelt geleistete Zuwendungen (Jahressonderleistung, 13. Monatsgehalt, Gratifikation, Weihnachtsgeld) sind im Arbeitsleben fest eingebürgert. Gleichwohl besteht kein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf Gewährung einer Jahressonderzahlung, vielmehr bedarf es hierfür stets einer besonderen Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag).
Da gesetzliche Regelungen für Jahressonderzahlungen fehlen, hat die Rechtsprechung des BAG für die betriebliche Praxis überragende Bedeutung. Dabei besteht vielfach die Rechtsunsicherheit, ob eine Jahressonderzahlung bei aufgetretenen Fehlzeiten des Arbeitnehmers (AN) gekürzt werden darf. Insoweit ist eine einheitliche Bewertung nicht angezeigt, vielmehr ist stets im Einzelfall nach der konkreten Zusage und der jeweiligen Ursache der Fehlzeit (z. B. Krankheit, Erziehungsurlaub, Wehr- oder Ersatzdienst) zu entscheiden.
Der seit für das Recht der Sonderzahlungen zuständige 10. Senat des BAG hatte in jüngster Zeit Gelegenheit, sich in...