Erbfolge und Erbschaftsteuer
Systematische Übersicht mit Tabellen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Das Erbrecht des BGB ist bei jedem Erbfall anzuwenden, doch sind seine Regelungen schon vorher zu beachten. Die vom Erbrecht ausgelösten Rechtsfolgen müssen auch bei zahlreichen Rechtsgeschäften unter Lebenden (z. B. Schenkungen) Berücksichtigung finden, damit im Falle des Todes eines Beteiligten eine interessengerechte Rechtslage gewährleistet ist. Zu nennen sind hier besonders Eheverträge im unternehmerischen Bereich sowie Gesellschaftsverträge.
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; vgl. NWB G F. 10 S. 81 ff.) knüpft in §§ 3 ff. unmittelbar an das Erbrecht des BGB an, indem es den sich in den dort genannten bürgerlich-rechtlichen Formen vollziehenden Vermögensübergang zum Besteuerungstatbestand erklärt. Aus dieser Maßgeblichkeit des bürgerlichen Rechts für das Erbschaftsteuerrecht (vgl. , BStBl 1960 III S.348) folgt, daß ohne Kenntnis der Grundzüge des Erbrechts eine sachgerechte Anwendung des ErbStG - und damit auch eine Planung im erbschaftsteuerrechtlichen Bereich - nicht möglich ist.
Nachfolgend soll zunächst eine Übersicht über die gesetzliche Erbfolge und die darauf aufbauende Erbschaftsteuerberechnung gegeben werden. Daran anschließend wird das Verhältnis von Erbfolge und Erbschaftsteuer in tabellarischer Form dargestellt.
I. Erbrecht
1. Grundsätze der Erbfolge
Das Erbrecht wird von zwei Grundsätzen beherrscht: Zum einen vom Prinzip der Universalsukzession (= Gesamterbfolge; § 1922 BGB), d. h., daß der Nachlaß in seiner Gesamtheit auf den oder die Erben (vgl. §§ 2032 ff. BGB) übergeht. Zum anderen gilt das Prinzip der Testierfreiheit (§§ 1937, 1941 BGB), welches die Privatautonomie einer Person für den erbrechtlichen Bereich sicherstellt. Daraus folgt, daß die - hier interessierenden - Regelungen über die gesetzliche Erbfolge erst dann anzuwenden sind, soweit keine rechtsgeschäftliche Anordnung des Erblassers über seinen Nachlaß vorhanden ist. Die Testierfreiheit hat demnach Vorrang vor dem Prinzip der Familienerbfolge, die dem gesetzlichen Erbrecht der §§ 1924 ff. BGB zugrunde liegt (Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolge). Erbrechtliche Schranken sind der Testierfreiheit aber mit dem Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) des Ehegatten, der Abkömmlinge und der Eltern gesetzt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).
2. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Das gesetzliche Erbrecht steht nach §§ 1924 ff. BGB den Verwandten des Erblassers zu. Dabei ist für den Begriff der Verwandtschaft das Familienrecht des BGB maßgebend. Nach § 1589 BGB sind Personen miteinander verwandt, wenn eine von der anderen abstammt oder wenn sie von derselben dritten Person abstammen. Die Erbfolge ist in den §§ 1924-1936 BGB nach Ordnungen (a), Stämmen und Linien (b) sowie nach Graden (c) geregelt. Besonderheiten gelten für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (3). S. a) Erbfolge nach Ordnungen
In erster Linie richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen; es wird auf einen und denselben Ahnen abgestellt. Dabei schließt die nähere Ordnung die weitere aus (§ 1930 BGB):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder,
Kindeskinder)
des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB); 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB); 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB); 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB); 5. Ordnung: Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs. 1 BGB). |
b) Erbfolge nach Stämmen und Linien
Innerhalb der Ordnungen richtet sich die Erbfolge nach Stämmen (Verhältnis zu den Abkömmlingen) und Linien (Verhältnis zu den Vorfahren). Eltern repräsentieren ihren Stamm (z. B. § 1924 Abs. 2 BGB) und schließen die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Sind die Eltern gestorben, treten die Abkömmlinge an ihre Stelle (z. B. § 1924 Abs. 3 BGB). Eltern und Kinder erben zu gleichen Teilen (z. B. §§ 1924 Abs. 4, 1925 Abs. 2 BGB).
c) Erbfolge nach dem Grad der Verwandtschaft
Von der 4. Ordnung an gilt im Gegensatz zur Erbfolge nach Stämmen das Gradsystem (§§ 1928 Abs. 3, 1929 Abs. 2 BGB). Der Erbe wird nach dem Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser bestimmt. Dabei richtet sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Satz 3 BGB).
3. Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten setzt das Bestehen der Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers voraus. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist nach § 1933 BGB jedoch auch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Erbquote des Ehegatten richtet sich zunächst danach, zu welcher Ordnung die erbenden Verwandten des Erblassers gehören, neben denen der überlebende Ehegatte erbt (a). Darüber hinaus ist von Bedeutung, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten (b-d).
a) Erbquoten des überlebenden Ehegatten
Nach § 1931 Abs. 1, 2 BGB erbt der überlebende Ehegatte neben erbenden Verwandten um so mehr, je entfernter diese Verwandten sind. Der Gesetzgeber bevorzugt insofern die aus der Ehe fließende persönliche Beziehung vor der blutsmäßigen Verwandtschaft.
Im einzelnen beträgt die Erbquote
neben Verwandten der 1. Ordnung (Abkömmlinge): 1/4; auf
die Zahl der Abkömmlinge kommt es nicht an;
neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und deren
Abkömmlinge): 1/2;
neben Verwandten der 3. Ordnung (Großeltern): 1/2 sowie
der Anteil, der an Abkömmlinge der Großeltern fallen
würde;
neben entfernteren Verwandten als Großeltern: Ehegatte
erhält die ganze Erbschaft;
gehört der Ehegatte zugleich zu den erbberechtigten
Verwandten, steht ihm der Ehegatten- und der
Verwandtenerbteil zu (§ 1934 BGB).
b) Einfluß des Güterstandes auf das gesetzliche Erbrecht
aa) Zugewinngemeinschaft
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge-meinschaft (= Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Auflösung der Ehe; s. hierzu NWB S. F. 19 S. 1025 ff.), erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal - ohne daß es auf einen tatsächlich erzielten Zugewinn ankommt - um 1/4 der Erbschaft (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB). Die Erbteile der erbenden Verwandten vermindern sich entsprechend.
§ 1371 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird. Ist der überlebende Ehegatte enterbt worden, wird er also weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, ist er auf den Ausgleich des tatsächlich erzielten Zugewinns angewiesen (§§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB). Außerdem steht dem enterbten Ehegatten dann nach § 2303 Abs. 2 BGB der Pflichtteil zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts nach §1931 Abs. 1, 2 BGB beträgt (sog. kleiner Pflichtteil). Ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des Wertes des nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten gesetzlichen Erbteils ( sog. großer Pflichtteil) steht dem enterbten Ehegtten nicht zu (BGHZ 42, 182 = NJW 1964, 2404). S. hierzu NWB F. 19 S. 1029 IV.
bb) Gütertrennung
Lebten die Ehegatten im Wahlgüterstand (vgl. § 1408 BGB) der Gütertrennung (§ 1414 ), bleibt es grundsätzlich bei der Regelung des § 1931 Abs. 1, 2 BGB. Zu beachten ist jedoch § 1931 Abs. 4 BGB, wonach der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen erben, wenn der Erblasser neben seinem Ehegatten ein oder zwei Kinder hinterläßt. Auf diese Weise wird vermieden, daß die Abkömmlinge des Erblassers mehr erhalten als der Ehegatte. Bei drei oder mehr Kindern bleibt es beim Grundsatz des § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB; der Ehegatte erbt 1/4.
cc) Gütergemeinschaft
Im Fall der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) gehört der Anteil am Gesamtgut, das grundsätzlich das gesamte Vermögen beider Ehegatten umfaßt (§ 1416 BGB), zum Nachlaß des verstorbenen Ehegatten, der nach den allgemeinen Vorschriften beerbt wird. Haben die Ehegatten im Wege des Ehevertrages fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. ) vereinbart, wird die Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten zwischen dem anderen Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten wird in diesem Fall nicht vererbt.
4. Gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Kindes
Durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom (BGBl I S. 1243) wurde § 1589 Abs. 2 BGB, wonach das nichteheliche Kind und sein Vater als nicht verwandt galten, aufgehoben. Damit ist das nichteheliche Kind mit seinem Vater verwandt. Es hat zum Vater und zu dessen Verwandten grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht (im Verhältnis zur Mutter galt das schon nach früherem Recht). Das gesetzliche Erbrecht ist aber nach § 1934 a BGB ausgeschlossen, wenn das nichteheliche Kind neben ehelichen Abkömmlingen des Erblassers und/oder dem überlebenden Ehegatten erben würde. Zur Vermeidung von persönlichen Spannungen und Schwierigkeiten bei der Erbauseinandersetzung steht dem nichtehelichen Kind in solchen Fällen an Stelle des echten (dinglichen) Erbrechts ein Erbersatzanspruch in Form einer Geldforderung zu. Der Anspruch richtet sich in Höhe des Wertes des Erbteils gegen den oder die Erben. S. im einzelnen NWB F. 19 S.709 ff., 713 VIII.
II. Erbschaftsteuer
1. Steuerpflichtiger Erwerb
Nach § 10 Abs. 1 ErbStG gilt als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung, die sich in Form eines in §§ 3 ff. ErbStG genannten Tatbestandes vollzieht. In den Fällen der Erwerbe von Todes wegen, dazu zählt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb kraft gesetzlicher Erbfolge, vermindert sich die steuerpflichtige Bereicherung um die in § 10 Abs. 5 ErbStG aufgeführten Nachlaßverbindlichkeiten. Zu erwähnen sind hier insbeson-
(Fortsetzung auf Seite 448.) S. III. Tabelle: Gesetzliche Erben 1. Ordnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwandtschaftsverhältnis Erbrecht
Erbrecht neben zwischen Erblasser und überlebendem Erben Ehegatten Erbteil Pflichtteil Erbteil Gesetzliche Erben § 1924 §§ 1924, §§ 1924, 1. Ordnung BGB 2303 Abs.1 1931 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB Kinder 1/1 1/2 3/4 Enkel 1/1 1/2 3/4 Urenkel 1/1 1/2 3/4 Durch Eheschließung legitimierte Kinder (§§ 1719 ff. BGB) 1/1 1/2 3/4 Für ehelich erklärte Kinder (§§ 1723 ff. BGB) 1/1 1/2 3/4 Angenommene Kinder (§§ 1741 ff. BGB) 1/1 1/2 3/4 Sonderregelung des 1/2 § 1931 Abs. 4 BGB im oder Fall der Gütertrennung 1/3 S. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erbrecht
neben
Erbschaftsteuerrecht überlebendem Ehegatten Pflichtteil Erbteil bei Pflichtteil Steuer- Freibetrag Verwandt- Zugewinn- bei Zuge- klasse schafts.- gemeinsch. winngem. verh. zw. Erblasser und Erben §§ 1924, §§ 1924, §§ 1924, § 15 § 16 Abs. 1 Gesetz- 1931 Abs. 1 1931 Abs. 1 1931 Abs. 1 Abs. 1 ErbStG; u.U. liche Satz 1, Satz 1, 3, Satz 1, 3, ErbStG § 17 Abs. 2 Erben 1. 2303 1371 1371 ErbStG Ordnung Abs. 1 BGB Abs. 1, 2303 Abs. 2 BGB 3/8 1/2 1/4 I 90000 Kinder 3/8 1/2 1/4 I/II 90000/50000 Enkel 3/8 1/2 1/4 II 50000 Urenkel 3/8 1/2 1/4 I 90000 §§ 1719 ff BGB 3/8 1/2 1/4 I 90000 §§ 1723 ff. BGB 3/8 1/2 1/4 I 90000 §§ 1741 ff. BGB 1/4 - - I 90000 § 1931 oder Abs. 4 |
1/6 S. IV. Tabelle: Gesetzliche Erben 2. Ordnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwandtschaftsverhältnis Erbrecht
Erbrecht zwischen Erblasser und neben über- Erben lebendem Ehegatten Erbteil Pflichtteil Erbteil Gesetzliche Erben § 1925 §§ 1925, §§ 1925, 2. Ordnung BGB 2303 Abs. 2 1931 Abs. 1 BGB Satz 1 BGB Erblasser wird von beiden Elternteilen 1/1 1/2 1/2 überlebt (1/2 + 1/2) (1/4 + 1/4) (1/4 + 1/4) § 1925 Abs. 1, 2 BGB) Erblasser wird von a) einem Elternteil u. a) 1/2 a) 1/4 a) 1/4 b) Geschwistern b) 1/2 b) - b) 1/4 überlebt (§ 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB) Erblasser wird von a) einem Elternteil u. a) 1/2 a) 1/4 a) 1/4 b) Geschwisterkindern b) 1/2 b) - b) 1/4 überlebt (Nichten u. Neffen) (§ 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB) Erblasser wird von einem Elternteil überlebt, ohne daß Geschwister oder -kinder 1/1 1/2 1/2 vorhanden sind (§ 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB) Erblasser wird von voll- oder halbbürtigen (nur ein gleicher Elternteil) 1/1 - 1/2 Geschwister überlebt (§ 1925 Abs. 1 BGB) S. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erbrecht
neben überlebendem Ehegatten Erbschaftsteuerrecht Pflichtteil Erbteil bei Pflichtteil Steuer- Freibetrag Verwandt- Zugewinn- bei Zuge- klasse schafts.- gemeinsch. winngem. zw. Erb- lasser u. Erben §§ 1925, §§ 1925, §§ 1925, § 15 § 16 Abs. 1 Gesetz- 1931 1931 1931 Abs. 1 Abs. 1 ErbStG liche Abs. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 1, 3 Sätze 1, 3, ErbStG Erben 2 2303 1371 Ordnung Abs. 2 BGB Abs. 1 BGB 1371 Abs. 1 2303 Abs. 2 BGB Abs. 1 BGB 1/4 1/4 1/8 III 2 x 10000 § 1925 (1/8+1/8) (1/8+1/8) (1/16+1/16) Abs. 1, 2 BGB a) 1/8 a) 1/8 a) 1/16 a) III a) 10000 § 1925 b) - b) 1/8 b) - b) III b) 10000 Abs. 3 Satz 1 BGB a) 1/8 a) 1/8 a) 1/16 a) III a) 10000 § 1925 b) - b) 1/8 b) - b) III b) 10000 Abs. 3 Satz 1 BGB 1/4 1/4 1/8 III 10000 § 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB - 1/4 - III 10000 § 1925 Abs. 1 BGB S. |
V. Tabelle: Gesetzliche Erben 3. und 4. Ordnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwandtschaftsverhältnis Erbrecht
Erbrecht zwische Erblasser und neben über- lebendem Ehegatten Erben Erbteil Pflichtteil Erbteil Gesetzliche Erben § 1926 BGB § 2303 BGB §§ 1926, 3. Ordnung 1931 Abs. 1, 2 BGB Erblasser wird von allen 1/1 - 1/2 vier Großeltern überlebt (4 x 1/4) - (4 x 1/8) (§ 1926 Abs. 1, 2 BGB) Erblasser wird von beiden a) Großeltern mütterlicher a) 2 x 1/4 - a) 2 x 1/8 (väterlicher) und einem b) Großelternteil väterli- b) 1/4 - b) 1/8 cher (mütterlicher) Linie und dessen c) Abkömmlingen c) 1/4 - c) - überlebt (§ 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB) Erblasser wird von einem Großelternpaar überlebt 1/1 - 1/2 (§ 1926 Abs. 4 BGB) (2 x 1/2) - (2 x 1/4) Erblasser wird von Abkömm- 1/1 - - lingen eines Großelternpaares (Onkel, Tante) überlebt (§ 1926 Abs. 4 BGB) Gesetzliche Erben § 1928 BGB § 2303 BGB § 1931 4. Ordnung Abs. 2 BGB Urgroßeltern 1/1 - - (8 x 1/8) Abkömmlinge der 1/1 - - Urgroßeltern S. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erbrecht
neben
Erbschaftsteuerrecht überlebendem Ehegatten Pflichtteil Erbteil bei Pflichtteil Steuer- Freibetrag Verwandt- Zugewinn- bei Zuge- klasse schafts.- gemeinsch. winngem. zw. Erb- lasser u. Erben § 2303 BGB §§ 1926, §§ 1926, § 15 § 16 Abs. 1 Gesetz- 1931 1931 Abs. 1 ErbStG liche Abs. 1,2,3, Abs. 1,2,3, ErbStG Erben 3. 1371 1371 Ordnung Abs. 1 BGB Abs. 1, 2303 BGB 1/4 III 10000 § 1926 - (4 x 1/16) - Abs. 1,2 BGB - a) 2 x 1/16 - a) III a) 10000 § 1926 - b) 1/16 - b) III b) 10000 Abs. 3 - c) - - c) IV c) 3000 Satz 1 BGB 1/4 § 1926 - (2 x 1/8) - III 10000 Abs. 4 BGB - - - IV 3000 § 1926 Abs. 4 BGB § 2303 BGB § 1931 § 2303 § 15 § 16 Abs. 1 Gesetz- Abs. 2 BGB BGB Abs. 1 ErbStG liche ErbStG Erben 4. Ordnung - - - III 10000 Urgroß- eltern - - - IV 3000 Abkömmlinge der Urgroß- eltern S. |
dere die Erblasserschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), die Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Erbersatzansprüchen sowie die Bestattungskosten.
Hinzuweisen ist auf zwei sich aus dem ehelichen Güterrecht ergebende Besonderheiten: Obwohl im Fall der Fortsetzung der Gütergemeinschaft zivilrechtlich kein Erbfall gegeben ist (s. oben I, 3 b, cc) und damit eine Erbschaftsbesteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausscheidet (vgl. , BStBl 1954 III S. 159), wird nach § 4 ErbStG der Anteil des Erblassers am Gesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre. Das ErbStG fingiert also eine Erbfolge. Für die Fälle der Zugewinngemeinschaft ordnet § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG an, daß im Fall des Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB derjenige Betrag nicht als steuerpflichtiger Erwerb gilt, den der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft § 1371 Abs. 2 BGB) tatsächlich als Ausgleichsforderung hätte geltend machen können. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG darf diese fiktive Ausgleichsforderung höchstens den dem Steuerwert des Nachlasses entsprechenden Betrag erreichen (vgl. ErbSt-Erl. v. Nr. 2.1, BStBl I S. 145). Wählt der überlebende Ehegatte tatsächlich den Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, bleibt die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) in vollem Umfang - ohne Rücksicht auf den Steuerwert des Nachlasses - steuerfrei (zur Problematik des § 5 ErbStG vgl. Crezelius, a. a. O., S. 159 ff.).
2. Entstehung der Erbschaftsteuer
Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld hat u. a. Bedeutung für den anzuwendenden Steuertarif, die Inländereigenschaft bei der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) und die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG (dazu II 3 a). Von besonderer Bedeutung ist der für die Wertermittlung der erbschaftsteuerpflichtigen Bereicherung maßgebende Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG). Wertveränderungen nach dem Bewertungsstichtag sind erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich (, RStBl 1938 S. 857). Für die hier interessierenden Sachverhalte der Erwerbe von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine Sonderregelung gilt für den Pflichtteilsanspruch und den Erbersatzanspruch: Für diese beiden Fälle des Erwerbes von Todes wegen entsteht die Steuer erst im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Dadurch soll vermieden werden, daß die Erbschaftsteuerpflicht eintritt, obwohl der Pflichtteils- oder Erbersatzanspruch u. U. gar nicht verfolgt wird. Andererseits kann der Erbe diese Ansprüche auch erst nach Geltendmachung von seinem Erwerb abziehen ( § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
3. Berechnung der Erbschaftsteuer
Ist die erbstpfl. Bereicherung ermittelt, nach § 12 ErbStG bewertet und sind die Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG berücksichtigt, kann die Steuer berechnet werden.
a) Hinzuweisen ist auf § 14 ErbStG. Danach sind mehrere
innerhalb von 10 Jahren von derselben Person (Schenker/
Erblasser) anfallenden Vermögensvorteile in der Weise
zusammenzurechnen, daß dem letzten Erwerb die früheren
Erwerbe zugerechnet werden und von der Steuer für den
Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die
früheren Erwerbe zu erheben gewesen wäre. Die Vorschrift
will im Hinblick auf die Progression mehrere Zuwendungen
steuerlich wie eine einheitliche Zuwendung behandeln
(vgl. , BStBl 1968 II S. 239).
b) Die Erbschaftsteuer wird nach vier Steuerklassen (I-IV)
erhoben, die sich nach dem persönlichen
(Verwandtschafts)Verhältnis des Erblassers zum Erwerber richten
(vgl. im einzelnen § 15 ErbStG). Im Gegensatz dazu richtet sich
die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen und nicht nach
Verwandtschaftsgraden (siehe aber oben I, 2 c). Darin ist
aber keine Abkehr vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des
Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht zu erblicken,
denn die Ermittlung der Bereicherung richtet sich in
vollem Umfang nach bürgerlichem Recht. Das Gradualsystem
kommt erst bei der Steuerberechnung zur Anwendung.
c) Gestaffelt nach den Steuerklassen I-IV sind auch die
Freibeträge in § 16 ErbStG. § 17 ErbStG gewährt darüber
hinaus dem überlebenden Ehegatten sowie Kindern im Sinne
des § 15 Abs. 1 Nr. 2a-c ErbStG besondere
Versorgungsfreibeträge. Der Steuersatz des § 19 ErbStG
schließlich wird einerseits vom Wert des stpfl. Erwerbs,
andererseits von der anzuwendenden Steuerklasse bestimmt.
Der Spitzensteuersatz von 70 % wird in der Steuerklasse
IV bei Erwerben über 100 Mio DM erreicht.
Fundstelle(n):
NWB Fach 10 Seite 439 - 448
NWB1979
YAAAA-83203