BGB § 1589
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1589 Verwandtschaft
1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
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