BGB § 1929
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 1: Erbfolge
§ 1929 Fernere Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschriften des § 1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903