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Umsatzsteuerliche Organschaft
Der , BFH/NV 1999 S. 1136) hat entschieden, dass auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft gehalten werden, eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe.
Gegen diese Ansicht bestehen aus EG-rechtlicher Sicht Bedenken. Nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steht es jedem Mitgliedstaat frei, ”im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.” Wenn man das Wort ”gegenseitig” wörtlich nimmt, müsste entweder das Besitz- am Betriebsunternehmen oder das Betriebs- am Besitzunternehmen beteiligt sein.
Allerdings könnte es sich bei der deutschen Fassung des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG auch um eine Falschübersetzung handeln. In der englischen Originalfassung wird nur davon gesprochen, dass die Unternehmen ”closely bound to one another” sein müssen, was soviel wie ”eng miteinander verbunden” sein bedeutet. Auch die ...