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Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten an derselben Mitunternehmerschaft (Kapitalkonto) wird nach Tz. 1 des (BStBl 2001 I S. 367) anerkannt. Unklar ist, was Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten bedeutet. Kommt dies auch bei einem 100 %igen Kommanditisten in Betracht? Reicht die Belastung auf einem Rücklagenkonto aus?
Die Stimm- und Entnahmerechte eines 100 %igen Kommanditisten erhöhen sich bei Einbringung nicht bzw. reduzieren sich bei einer Minderung seines Kapitalkontos nicht. Allerdings wird die Haftungsmasse bei der Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erhöht, bei einer Minderung der Gesellschaftsrechte entsprechend reduziert. Deshalb muss diese Vorschrift auch für einen Gesellschafter gelten, der zu 100 v. H. an der Gesellschaft beteiligt ist. Der Begriff ”Gesellschaftsrechte” ist umfassend zu verstehen, so dass es genügt, wenn ein wesentliches Gesellschaftsrecht (z. B. Kapitalausstattung, Stimm- oder Gewinnbezugsrecht, nicht aber nur ein Einsichts-, Kontroll- oder Widerrufsspruchrecht) betroffen i...