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Zusätzliches Abschreibungspotential bei Immobilienübertragung
Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden werden, soweit eine ”Belastung oder Verpflichtung” übernommen wird, auch als gemischte Schenkung bezeichnet. Eine Übernahme von ”Belastungen und Verpflichtungen” liegt vor, wenn der Übernehmer Verbindlichkeiten des Übergebers übernimmt oder sich zur Übernahme von Ausgleichs- oder Abstandsleistungen (z. B. an Geschwister) verpflichtet. Das Rechtsgeschäft wird für die Ermittlung der Abschreibungsbasis in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Soweit der Übernehmer die Immobilie unentgeltlich erworben hat, führt er die Abschreibung des Übergebers S. 1666fort, d. h. er kann nur noch die anteilige von der Bemessungsgrundlage des Übergebers verbleibende Abschreibung in Anspruch nehmen.
Beispiel:
Vater V ”schenkt” seinem Sohn S ein Mietshaus mit einem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung von 10 Mio DM. V hatte die Immobilie vor 15 Jahren zu einem Kaufpreis inkl. Anschaffungsnebenkosten von 5 Mio DM erworben. Der Grund- und Bodenanteil zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den V betrug 10 v. H. sowie zum Zeitpunkt der Schenkung a...