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Pflegedienst mit Hilfskräften
Ob die Tätigkeit eines Krankenpflegers, der häusliche ambulante Pflegedienste anbietet, steuerrechtlich als selbständige oder als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Pflegedienst in der Alten- und Krankenpflege einer Schwesternhelferin wurde vom FG Hamburg als Gewerbebetrieb eingestuft, weil ihr nicht nach einer entsprechenden Ausbildung und Ablegung einer Prüfung aufgrund eines Gesetzes die Erlaubnis erteilt worden sei, in der Krankenpflege selbständig tätig zu sein. Das Niedersächsische FG hat dagegen entschieden, daß Krankenpfleger einen Heilberuf i. S. des § 18 EStG ausüben können, sofern eine gesetzlich begründete Erlaubnispflicht besteht. Da die Erlaubnis sich jedoch auf die Berufsbezeichnung und nicht auf die Tätigkeit bezieht, wird die Zuordnung zu den Heilberufen für fraglich gehalten. Im Urt. v. brauchte der BFH diese grds. Frage auch nicht zu entscheiden.
Im Streitfall hatte ein staatlich geprüfter Krankenpfleger bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Gewerbebetrieb ”Ambulante häusliche Krankenpflege” angemeldet. Er beschäftigte drei examinierte Krankenschwestern, eine examinierte...