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Nachträgliche Erschließungsbeiträge
In st. Rspr. hat der BFH Erschließungsbeiträge, welche die Gemeinde von dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten eines Grundstücks erhebt, als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden behandelt, wenn diese Beiträge zur Finanzierung erstmals errichteter Anlagen dienten. Entsprechend wurde entschieden für die erstmalige Anlage einer Straße, für den Anschluß an die Wasserversorgung, für den Anschluß an die Kanalisation und für den erstmaligen Anschluß an die Gas- und Wasserversorgung. Dieser Rspr. liegt die Erwägung zugrunde, daß mit der Erschließung die bisherige Nutzbarkeit des Grundstücks erweitert werde, daß die finanzierten Maßnahmen dem Grundstück ein besonderes Gepräge als nunmehr erschlossenes Grundstück geben und daß sie zu einer Werterhöhung führen, die unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und von dem Bestand der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude ist.
Erschließungsbeiträge, die anläßlich der Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen zu zahlen sind, werden dagegen zum sofortigen Abzug zugelassen. So sind z. B. Ergänzungsbeiträge, die Eigentümer von bereits an die Kanalisati...