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IWB Nr. 6 vom Seite 220

Meldepflichten der steuerberatenden Berufe nach dem Geldwäschegesetz

Risiken und Hinweise im internationalen Kontext

Daniel Schmedding und Florian Peters

Geldwäscheprävention ist für viele Verpflichtete ein unbeliebtes Thema, das aber auch im Bereich der freien Berufe eine immer höhere Relevanz bekommt. Das Volumen des in Deutschland jährlich gewaschenen Geldes wird auf mindestens 100 Mrd. € geschätzt – Tendenz steigend. Und obwohl viele der Regelungen zur Geldwäscheprävention bereits seit Jahren in Kraft sind und die Anforderungen an Geldwäscheprävention auch im Bereich der beratenden Berufe erheblich erweitert wurden, bleibt ein Umsetzungsdefizit aufseiten der beratenden Berufe und es besteht – oder vielmehr bestand – ein Überwachungsdefizit aufseiten der beaufsichtigenden Kammern. Dabei steigt der Kontrolldruck durch die Geldwäscheaufsicht auch im Nichtfinanzsektor kontinuierlich an und dürfte sich noch weiter erhöhen.

Kernaussagen
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare sind immer zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Rechtsanwälte nur dann, wenn sie an den Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitarbeiten.

  • Aufgrund der erweiterten Meldepflichten bei Immobilientransaktionen haben Meldungen von Notaren stark zugenommen. Andere beratende Berufe haben hier einen erheblichen Nachholbedarf. Der Druck zur Einhaltung der Regeln nimmt durch verstärkte aufsichtliche Kontrollen stark zu.

  • Die Änderung des § 261 StGB hat neben einer Verschärfung des Vortatenkatalogs auch für die Steuerberatung eine wichtige Klarstellung gebracht. Liegt lediglich eine ersparte Steuerzahlung vor, ohne dass es zu einer Steuerrückzahlung kommt, liegt kein taugliches Tatobjekt für Geldwäsche vor.