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IWB Nr. 19 vom Seite 730

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Schärfere Aufsicht über virtuelle Währungen und elektronisches Geld

Harm Dodenhoff

Nachdem die 4. Geldwäscherichtlinie der EU gerade erst in 2017 mit dem neuen Geldwäschegesetz (GWG) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Einrichtung entsprechender Compliance-Systeme bei den Verpflichteten vielerorts noch nicht einmal ganz abgeschlossen ist, kündigt sich mit der Verabschiedung der 5. Geldwäscherichtlinie erneut eine Ausweitungen der Pflichten zur Geldwäscheprävention des Pflichtenprogramms für die in den Anwendungsbereich des GWG fallenden Unternehmen an. Der Verabschiedung der Richtlinie vorangegangen war die Einigung zwischen Europäischem Parlament, EU-Kommission und Rat der EU über den Novellierungsbedarf. Damit wurde der Weg für den Erlass der Richtlinie in der jetzt vorliegenden Fassung geebnet. Die nationalen Gesetzgeber müssen diese bis zum in nationales Recht umsetzen. Angesichts der kurzen Umsetzungsfrist ist es für die nach dem GWG Verpflichteten sinnvoll, sich schon jetzt mit den zu erwartenden Neuregelungen auseinanderzusetzen. Außerdem lassen sich auf diesem Wege die sich aus der 5. Geldwäscherichtlinie ergebenden zusätzlichen Anforderungen möglicherweise noch im zeitlichen Zusammenhang mit denen des neuen GWG berücksichtigen. Das würde eine a...