Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 6 HGrStG Steuermesszahlen (ersetzt den § 15 Abs. 1 und 5 des Grundsteuergesetzes)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 6 HGrStG regelt die Höhe der Steuermesszahlen einschließlich ihrer Ermäßigungen. Insbesondere in den Ermäßigungen der Steuermesszahl kommen politische Förder- und Lenkungszwecke zum Ausdruck:
Die 30 %ige Ermäßigung der Steuermesszahl für Wohnflächen (§ 6 Abs. 2 HGrStG) erfolgt aus Gründen des mit dem Wohnen zusammenhängenden Gemeinwohlinteresses.
Die 25 %ige Ermäßigung der Steuermesszahl für die Flächenbeträge des Gebäudes bei Vorliegen eines Kulturdenkmals (§ 6 Abs. 3 HGrStG) dient der Förderung der Kulturlandschaft.
Mit der Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 % für geförderten Wohnraum oder für den Grundbesitz bestimmter Wohnungsunternehmen (§ 6 Abs. 4 HGrStG) macht sich die Hessische Landesregierung die Lenkungszwecke des Bundesgesetzgebers zu eigen. Mit der Ermäßigung sollen demnach insbesondere Investitionsanreize zur Schaffung von Wohnraum gesetzt und die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv beeinflusst werden.
2Die Flächenbeträge werden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HGrStG mit der Steuermesszahl multipliziert und ergeben den Ausgangsbetrag, welcher – multipliziert mit dem Faktor nach § 7 HGrStG – den Steuermessbetrag ergibt. Auf den Steuermessbetrag wird a...