Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 4 HGrStG Steuermessbetrag (ersetzt den § 13 des Grundsteuergesetzes)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 4 Abs. 1 HGrStG normiert den Steuermessbetrag als Ausgangspunkt für die Berechnung der für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens festzusetzenden Grundsteuer in Hessen. Die Vorschrift legt damit das in dem hessischen Grundsteuermodell geltende zweistufige Verfahren fest. Anders als im Bundesmodell oder anderen abweichenden Ländermodellen verzichtet Hessen auf die erste Stufe der Feststellung von Grundsteuerwerten, Äquivalenzbeträgen oder Ähnlichem.
2§ 4 Abs. 2 HGrStG trifft Regelungen für Fälle, in denen das Grundvermögen vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist.
3§ 4 Abs. 3 HGrStG enthält Regelungen zur Bildung der wirtschaftlichen Einheiten.
4–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 4 HGrStG gilt für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und gilt damit nicht für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. § 4 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Gesetzgebungskompetenz den Ländern für ein vom Bundesrecht abweichend...