Mathias Grootens

Grundsteuergesetz Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-67801-1

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Mathias Grootens - Grundsteuergesetz Kommentar Online

§ 15 HGrStG Rechtsweg und Revisibilität des Landesrechts

Torsten Bock, Wolfgang Lapp (März 2022)

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

1§ 15 Satz 1 HGrStG eröffnet den Finanzrechtsweg gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG. § 15 Satz 2 HGrStG erklärt hierfür die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) für entsprechend anwendbar.

2§ 15 Satz 3 HGrStG ermöglicht zur Überprüfung der Entscheidungen des Finanzgerichts die Revision vor dem Bundesfinanzhof.

3–5(Einstweilen frei)

II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift

6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.

7–10(Einstweilen frei)

III. Geltungsbereich

11§ 15 HGrStG gilt für Entscheidungen der Landesfinanzbehörden in Bezug auf in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und damit nicht für Entscheidungen in Bezug auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 15 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Gesetzgebungskompetenz den Ländern für ein vom Bundesrecht abweichendes Grundsteuerrecht erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zusteht. Dem trägt § 8 Abs. 2 Satz 1 HGrStG Rechnung, wonach die in der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge frühestens vom Kalenderjahr 2025 an gelten. Die Regelungen des HGrStG und damit auch § 14 HGrStG sind daher erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem

Grundsteuergesetz Kommentar

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