Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 11 HGrStG Aufhebung des Steuermessbetrags (ersetzt den § 20 des Grundsteuergesetzes)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 11 HGrStG regelt abschließend die Fälle, in denen der Steuermessbetrag aufgehoben wird und bestimmt den maßgeblichen Aufhebungszeitpunkt.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 11 HGrStG gilt für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und nicht für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 11 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Gesetzgebungskompetenz den Ländern für ein vom Bundesrecht abweichendes Grundsteuerrecht erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zusteht. Dem trägt § 8 Abs. 2 Satz 1 HGrStG Rechnung, wonach die in der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge frühestens vom Kalenderjahr 2025 an gelten. Die Regelungen des HGrStG und damit auch § 11 HGrStG sind daher erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 von Bedeutung.
12–15(Einstweilen frei)
IV. Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht
16Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
17–20(Einstweile...