Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 1 HGrStG Geltungsbereich
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 1 HGrStG regelt den sachlichen Anwendungsbereich des HGrStG und bestimmt, dass für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§ 2, § 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i. V. mit § 99 Abs. 1 Nr. 1 , §§ 243 und 244 BewG) vom Bewertungsrecht des Bundes für Zwecke der Grundsteuer abgewichen wird.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 1 HGrStG bestimmt, dass das HGrStG sachlich ausschließlich für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) Anwendung findet. Das HGrStG gilt damit nicht für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
12§ 1 HGrStG wie das gesamte HGrStG enthält keine Regelung, die den Anwendungsbereich des Gesetzes räumlich ausschließlich auf im Land Hessen belegenes Grundvermögen begrenzt. Diese Begrenzung ergibt sich mittelbar aus der auf das Gebiet des Landes Hessen beschränkten Gesetzgebungskompetenz des hessischen Landesgesetzgebers.
13Aussagen zum zeitlichen Anwendungsbereich werden in § 1 HGrStG nicht getroffen. Nach § 17 HGrStG tritt das HGrStG vielmehr nach dem T...