Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 9 BayGrStG Ergänzende Regelungen
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 9 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 9 BayGrStG regelt landesspezifische Besonderheiten zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die über die bundesgesetzlichen Regelungen hinausgehen oder von diesen abweichen auf Grund der Besonderheiten des BayGrStG.
2Die Vorschrift ist somit nur für Steuergegenstände der Grundsteuer A – die Betriebe der Land- und Fortwirtschaft von Bedeutung.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Art. 9 BayGrStG wurde mit dem BayGrStG v. in das BayGrStG aufgenommen und tritt ab dem in Kraft (vgl. Art. 11 BayGrStG).
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11Das BayGrStG gilt für in Bayern belegene Grundstücke. Die Vorschrift des Art. 9 BayGrStG bezieht sich nur auf die wirtschaftlichen Einheiten der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
12–14(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
15Art. 9 Abs. 1 BayGrStG trifft ergänzende Regelungen zur Hofstelle nach § 234 Abs. 6 BewG.
16Art. 9 Abs. 3 BayGrStG verweist zur entsprechenden Anwendung der Regelungen zur Anzeigepflicht und der Übermittlung von Steuererklärungen bei der Grundsteuer B auf die entspreche...