Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 7 BayGrStG Veranlagungsverfahren
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 7 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 7 BayGrStG regelt die gesetzlichen Bestimmungen zum Veranlagungsverfahren der Grundsteuermessbeträge. Die Vorschrift terminiert die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den und bestimmt Regelungen, in welchen Fällen die Grundsteuermessbeträge neu festgestellt werden.
2Durch Art. 6 Abs. 2 BayGrStG werden die Fristen für die Anzeigen zu Nutzungsänderungen und den Wegfall der Voraussetzungen einer ermäßigten Grundsteuermesszahl sowie die verfahrensrechtliche Einordnung der Anzeigen als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung festgelegt. Die Form der Anzeigen soll auf elektronischen Weg erfolgen.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Art. 7 BayGrStG wurde mit dem BayGrStG v. in das BayGrStG aufgenommen und tritt ab dem in Kraft (vgl. Art. 11 BayGrStG).
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11Das BayGrStG gilt für in Bayern belegene Grundstücke.
12–13(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
14Mit Ausnahme der speziellen Regelungen zur Neufeststellung der Grundsteuermessbeträge in Art. 6 Abs. 1 Satz 2–4 BayGrStG, stellt Satz 5 BayGrStG klar, dass die Vorschrift...