Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 6 BayGrStG Feststellung der Äquivalenzbeträge
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 6 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 6 BayGrStG regelt verschieden Grundsätze über die Feststellung der Äquivalenzbeträge und die Anwendung oder Nichtanwendung bundesgesetzlicher Regelungen des BewG. Des Weiteren finden sich in Art. 6 BayGrStG Regelungen zu den Erklärungs- und Anzeigepflichten.
2Art 6 Abs. 1 BayGrStG definiert die Hauptfeststellung der Äquivalenzbeträge auf den .
3In Art. 6 Abs. 2 BayGrStG wird geregelt, welche Feststellungen im Feststellungsbescheid über die Äquivalenzbeträge zu treffen sind.
4Art. 6 Abs. 3 BayGrStG bestimmt, wann neue oder abweichende Feststellungen, welche über die Hauptfeststellung zum hinausgehen, vorzunehmen sind. Die Vorschrift ist folglich in der Praxis für alle Fälle nach der erstmaligen Neubewertung von Bedeutung.
5Nach Art. 6 Abs. 4 BayGrStG finden die bundesgesetzlichen Regelungen über die Forstschreibung, Nachfeststellung Aufhebung, Änderung und Nachholung der Feststellung auch in Bayern Anwendung.
6Nach Art. 6 Abs. 5 BayGrStG erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Abgabe der erstmaligen Erklärung mittels Allgemeinverfügung durch das Bayerische Landesfinanzamt für Steuern. Des Weiteren werden in der Vorschrift Rege...