Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 5 BayGrStG Hebesatz
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 5 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 5 BayGrStG bezieht sich auf den Hebesatz der Grundsteuer und gewährt den Gemeinden im Freistaat Bayern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, besondere Hebesätze innerhalb der Gemeinde festzulegen. Durch die Vorschrift wird die kommunale Tarifautonomie der Gemeinden bei der Grundsteuer weiter gestärkt und die Gemeinden können die für sie konkreten, örtlichen Umstände und Gegebenheiten im besonderen Maße berücksichtigen.
2Art. 5 Abs. 1 BayGrStG bietet den Gemeinden die Möglichkeit, besondere Hebesätze für Fälle festzulegen, in den eine ermäßigte Grundsteuermesszahl nach Art. 4 Abs. 2–4 BayGrStG vorliegt.
3Art. 5 Abs. 2 BayGrStG schließt die Möglichkeit der Einführung einer Grundsteuer C in Bayern aus.
4–7(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
8Art. 5 BayGrStG wurde mit dem BayGrStG v. in das BayGrStG aufgenommen und tritt ab dem in Kraft (vgl. Art. 11 BayGrStG).
9-12(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
13Das BayGrStG gilt für in Bayern belegende Grundstücke.
14–16(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
17Art. 5 BayGrStG ist eine Sondervorschrift des Landesgesetzes in Bezug auf die bundesgesetzliche Re...