Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 4 BayGrStG Grundsteuermesszahlen
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 4 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 4 BayGrStG definiert die landesspezifischen Grundsteuermesszahlen für die Steuergegenstände der Grundsteuer B. Dabei differenziert Art. 4 Abs. 1 BayGrStG zwischen den Wohnflächen und Nichtwohnflächen. Während für Nichtwohnflächen die Grundsteuermesszahl 100 % beträgt, ermäßigt sich die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen um 30 % auf 70 %. Die Grundsteuermesszahl wird mit dem zuvor ermittelten Äquivalenzbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens, welcher wiederum Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer B durch Multiplikation mit dem gemeindespezifischen Hebesatz ist.
2Die Art. 4 Abs. 2–4 BayGrStG regeln weitere mögliche Ermäßigungen der Grundsteuermesszahlen für Wohnflächen in enger räumlicher Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 BayGrStG), für Gebäudeflächen von Baudenkmälern (Art. 4 Abs. 3 BayGrStG) und für bestimmte Wohnflächen (Art. 4 Abs. 4 BayGrStG).
3Art. 4 Abs. 5 BayGrStG regelt die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ermäßigungen nach Art. 4 Abs. 2–4 BayGrStG sowie die Berechnung der anzuwendenden Grundsteuermesszahl, z. B. beim Vorliegen mehrerer Ermäßigungen.
4–6(Ein...