Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 1 BayGrStG Steuergegenstand, Berechnungsformel
Eisele, Fondstandortgesetz: Nachjustierungen beim reformierten grundsteuerlichen Bewertungsrecht – Änderungen schon zum Stichtag von Bedeutung – V. Fortführung von einheitswertrechtlichen Zuordnungsvorschriften, NWB 28/2021 S. 2031–2040, NWB XAAAH-83094.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 1 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 1 BayGrStG definiert bzw. regelt
den Steuergegenstand der Grundsteuer B,
die Berechnung der Grundsteuer,
den Grundsteuermessbetrag und
die Äquivalenzbeträge des Grund und Bodens sowie der Wohn- und Nutzflächen der Gebäude.
Aufgrund der verschiedenen Berechnungen stellt Art. 1 BayGrStG ebenfalls die Rundungsregelungen für die Grundsteuer, den Grundsteuermessbetrag und Äquivalenzbeträge fest.
2In Art 1 Abs. 4 BayGrStG regelt das Landesgesetz die Zurechnung von wirtschaftlichen Einheiten bei Eheleuten und Lebenspartnerschaften sowie die Zurechnung für Gebäude auf fremden Grund und Boden und trifft hier abweichende Regelungen zum Bundesgesetz.
3Art. 1 Abs. 5 BayGrStG definiert den Steuergegenstand bei wirtschaftlichen Einheiten, welche sich bisher auch auf ein anderes Bundesland ...