Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 10 BayGrStG Anwendung von Bundesrecht
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 10 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 10 BayGrStG regelt die Anwendung der bundesgesetzlichen Regelungen des GrStG und BewG sowie der AO in Bayern, sofern das BayGrStG keine gesonderten Regelungen enthält.
2Des Weiteren legt Art. 10 BayGrStG fest, dass die bisher geltenden Regelungen zur Einheitsbewertung ab 2024 nicht mehr anwendbar sind und auf die bis dahin geltenden Grundsteuerbescheide nach 2024 keine Belastung mehr gestützt werden darf.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Art. 10 BayGrStG wurde mit dem BayGrStG v. in das BayGrStG aufgenommen und tritt ab dem in Kraft (vgl. Art. 11 BayGrStG).
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11Das BayGrStG gilt für in Bayern belegene Grundstücke.
12–13(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
21Durch Art. 10 BayGrStG finden die gesetzlichen Vorschriften des GrStG, BewG und der AO ausdrücklich auch in Bayern Anwendung.
22–25(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Anwendung der Regelungen zum GrStG und BewG
26Durch die Verabschiedung des BayGrStG v. durch den Bayerischen Landtag hat der Freistatt von der Öffnungsklausel im Grundgesetz gem. ...