Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 10b BayGrStG Änderung des Kommunalabgabengesetzes
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 10b BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art 10b BayGrStG regelt die Zuständigkeit der bayerischen Steuerverwaltung für die Feststellung und Ermittlung der Äquivalenzbeträge.
2–3(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4Art. 10b BayGrStG wurde mit dem BayGrStG v. in das BayGrStG aufgenommen und tritt ab dem in Kraft (vgl. Art. 11 BayGrStG).
5–7(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
8Das BayGrStG gilt für in Bayern belegene Grundstücke.
9–10(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Ergänzung des Kommunalabgabegesetzes
11Art. 18 des Bayrischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) regelt die Zuständigkeit der Realsteuern. Danach sind grds. die Gemeinden für die Verwaltung der Realsteuern, zu der auch die Grundsteuer gehört, zuständig. Ausgenommen davon sind derzeit jedoch das Messbetrags- und Zerlegungsverfahren, welches durch die Steuerverwaltung durchgeführt wird, indem die Finanzämter die Steuermess- und Zerlegungsbescheide erlassen.
12Diese Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden und Steuerverwaltung soll weiterhin beibehalten werden. Die aufgrund der Grundsteuerreform notwendige Feststellung der Äq...