Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 3 HGrStG Steuerschuldner (ersetzt den § 10 des Grundsteuergesetzes)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 3 HGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 3 HGrStG ersetzt die bundesrechtliche Vorschrift zum Schuldner der Grundsteuer (§ 10 GrStG) und trifft für Hessen eine eigene landesgesetzliche Regelung. Die Regelung ist erforderlich, da § 10 GrStG für die Bestimmung des Steuerschuldners auf die Person Bezug nimmt, der der Grundsteuerwert zugerechnet wird, den es im hessischen Grundsteuermodell nicht gibt.
2§ 3 Abs. 1 HGrStG bestimmt daher, dass Schuldner der Grundsteuer derjenige ist, dem der Steuergegenstand i. S. des § 2 Nr. 2 GrStG bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zugerechnet wird. Wem der Steuergegenstand bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zugerechnet wird, bestimmt wiederum § 3 Abs. 2 HGrStG und richtet sich nach § 39 Abs. 1 AO und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
3–5(Einstweilen frei)
Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 3 HGrStG gilt für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und gilt damit nicht für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. § 3 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sic...