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IWB Nr. 3 vom Seite 81

Das DEMPE-Konzept in § 1 Abs. 3c AStG

Daniel Retzer und Anna Tempelmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 111Der neue § 1 Abs. 3c AStG überführt das DEMPE-Konzept der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 in nationales Recht und regelt die Einkunftsabgrenzung im Zusammenhang mit der Übertragung oder der Überlassung von immateriellen Werten im Konzern.

I. Zielsetzung des DEMPE-Konzepts

[i]Substance over form konkretisiert sich in diesem KonzeptAls Ausgangspunkt für die Zuordnung der Erträge aus der Übertragung oder der Überlassung von immateriellen Werten dienen das rechtliche Eigentum und die Vertragsbeziehungen. Entscheidend ist jedoch, welche Konzerneinheit die damit zusammenhängenden DEMPE-Funktionen in Form der Entwicklung ( Development), der Verbesserung ( Enhancement), der Erhaltung ( Maintenance), des Schutzes ( Protection) und der Verwertung ( Exploitation) ausübt sowie die entsprechenden Risiken trägt. Demnach sollen Konzerngewinne dort besteuert werden, wo auch die tatsächliche Wertschöpfung stattfindet.

II. Die neue Vorschrift

[i]Erstmalige Legaldefinition von immateriellen Werten§ 1 Abs. 3c Satz 1 AStG n. F. regelt, dass die Übertragung oder Überlassung zur Nutzung eines immateriellen Wertes zu vergüten ist, wenn diese auf der Grundlage einer Geschäftsbeziehung erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer, den Nutzenden, den Üb...