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IWB Nr. 3 vom Seite 111

Das DEMPE-Konzept gem. § 1 Abs. 3c AStG n. F.

Steigende Dokumentationsanforderungen an den Steuerpflichtigen

Daniel Retzer und Anna Tempelmann

Am wurde durch den Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntlModG) verabschiedet und am durch den Bundesrat beschlossen (BR-Drucks. 353/21). Das Gesetz enthält auch aus Verrechnungspreissicht relevante Änderungen bzw. Ergänzungen des Außensteuergesetzes und der Abgabenordnung. So werden damit wesentliche Inhalte der BEPS-Aktionspunkte 8–10 („Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung“) adressiert. Der Fokus des vorliegenden Aufsatzes liegt auf dem neuen § 1 Abs. 3c AStG, der Regelungen zur konzerninternen Einkunftsabgrenzung im Zusammenhang mit der Überlassung oder Übertragung von immateriellen Werten enthält. Konkret wird das in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 verankerte „DEMPE“-Konzept damit in nationales Recht überführt. Die Neuregelungen werden hier dargestellt und kritisch gewürdigt sowie die Implikationen für die Verrechnungspreispraxis aufgezeigt.

Kernaussagen
  • Mit der gesetzlichen Verankerung des DEMPE-Konzepts im § 1 Abs. 3c AStG n. F. konkretisiert der Gesetzgeber die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Vergütungspflicht von erbrachten funktionalen Wertbeiträgen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, dem Schutz oder der Verwertung von immateriellen Werten.

  • Für Verrechnungspreiszwecke verleiht weder das Eigentum noch die Inhaberschaft an immateriellen Werten allein einen Anspruch auf die Erträge aus der Überlassung oder Übertragung. Die Zuordnung der Erträge aus immateriellen Werten erfolgt nach den ausgeübten DEMPE-Funktionen, den übernommenen DEMPE-Risiken und deren Kontrolle. Die bloße Finanzierung der DEMPE-Funktionen berechtigt nicht zur Fruchtziehung aus der Überlassung oder Übertragung und ist nach den Grundsätzen des Kapitels X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 zu vergüten.

  • In Ermangelung konkreter Vorgaben hinsichtlich der Einkunftsabgrenzung mittels des DEMPE-Konzepts birgt die praktische Umsetzung erhebliches Konfliktpotenzial für den Steuerpflichtigen und das Risiko einer Doppelbesteuerung der funktionalen Wertbeiträge.S. 112