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Corona-Soforthilfe | Folgeerscheinungen coronabedingter Kontaktbeschränkungen nicht förderfähig
Sind die Umsatzeinbußen eines Unternehmens (hier im Getränkehandel) Folgeerscheinungen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen, bspw. wegen Ausfalls privater oder behördlicher Feiern, ohne dass die für die Umsätze des Unternehmens maßgebliche wirtschaftliche Aktivität der betroffenen Kunden an sich (hier der Kauf von Getränken) untersagt gewesen ist, sind diese Umsatzeinbußen nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle nicht förderfähig.
Nach Ansicht des Gerichts steht dem Unternehmen kein Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe zu. Das Unternehmen war unstreitig (nur) indirekt von coronabedingten Betriebsschließungen/-einschränkungen betroffen, weil es einen Teil seiner Umsätze mit direkt von coronabedingten Betriebsschließungen...