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StuB Nr. 3 vom Seite 85

Bilanzierung von Corona-Finanzhilfen im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Abbildung für das Geschäftsjahr 2021

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner, StB Michael Vodermeier und Dr. Felix Krauß

Am Anfang des Jahres 2020 kam es zur weltweiten Ausbreitung des neuartigen Virus SARS-CoV-2. Um die weitere Verbreitung des Virus und die hiermit verbundenen gesundheitlichen Risiken einzudämmen, wurden unterschiedliche Maßnahmen beschlossen, die nicht nur den Alltag der Menschen, sondern auch das Geschäftsumfeld von Unternehmen beeinträchtigten. Zur Unterstützung der besonders betroffenen Unternehmen wurden von der Bundesregierung und den Ländern sog. Corona-Finanzhilfen beschlossen, die im Jahresabschluss geförderter Unternehmen für das jeweils betreffende Geschäftsjahr korrekt abzubilden sind. Corona-Finanzhilfen werden – nach der Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II, die das Geschäftsjahr 2020 betrafen – mit der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus bis zum heutigen Tag gewährt, so dass sich auch für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 die Frage nach der zutreffenden handelsrechtlichen Abbildung stellen kann, wobei Unterschiede in den jeweiligen Ausgestaltungen der Corona-Finanzhilfen von Bedeutung sind. Mit der Überbrückungshilfe IV steht zudem bereits die erste Förderung, die das Jahr 2022 zum Gegenstand hat, fest. Die zutreffende bilanzielle Abgrenzung von Corona-Förderungen bleibt damit auch im Jahr 2022 relevant. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die sich in diesem Kontext für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2021 ergebenden bilanziellen Fragestellungen.

Zwirner/Vodermeier/Krauß, Steuerbilanzpolitik in Corona-Zeiten, Beilage zu StuB 21/2021 S. 1, NWB MAAAH-93548

Kernfragen
  • Wie sind Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus im Jahresabschluss 2021 zu berücksichtigen?

  • Welche Regelungen gelten für den Unternehmensverbund?

  • Worauf ist generell bei der bilanziellen Erfassung von Corona-Finanzhilfen hinzuweisen?

I. Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus

[i]Lüdenbach, Aktivierung rechtlich noch nicht entstandener, entscheidungsabhängiger Forderungen, StuB 4/2021 S. 137, NWB LAAAH-71638 Zwirner/Vodermeier/Krauß, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 3117/1 ff., NWB CAAAH-92831 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 13. Aufl. 2022, NWB MAAAH-91124 Die Überbrückungshilfe III stellt grds. eine Unterstützung in Kooperation mit den Ländern für Selbständige, Angehörige der freien Berufe, Unternehmen und Organisationen sämtlicher Branchen mit mindestens einem Mitarbeiter oder einer Person im Haupterwerb dar, die weniger als 750 Mio. € Umsatz im Jahr 2020 vorweisen und die in einem Monat des Förderzeitraums November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 verzeichnen. Als Unterstützung wird ein Zuschuss zu den förderfähigen betrieblichen Fixkosten der Monate des jeweiligen Förderzeitraums gewährt, die einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % aufweisen. Der Zuschuss beträgt

  • 100 % bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,

  • 60 % bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und

  • 40 % bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % jeweils der förderfähigen betrieblichen Fixkosten.