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Gewinnausschüttungen im Optionsmodell nach § 1a KStG
Mit der Einführung des Optionsmodells hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt zur rechtsformunabhängigen Besteuerung vollzogen. § 1a KStG erlaubt es optierenden Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG). Die Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft schlägt grundsätzlich auch auf Fragen der Gewinnrepatriierung durch.
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Zeitpunkt der Gewinnausschüttung
[i]Gehrmann, Gewinnausschüttung, infoCenter, NWB MAAAB-05664 Während bei Kapitalgesellschaften im Hinblick auf den Zeitpunkt der Gewinnausschüttung der Gewinnverteilungsbeschluss als auslösendes Moment gilt, wird bei optierenden Gesellschaften auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Gewinne entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann. Dabei ergeben sich Detailfragen, wann eine solche Entnahme [i]Anpassung des Gesellschaftsvertragsgegeben ist respektive wann eine entsprechende Auszahlung verlangt werden kann, die letztlich zu einer Anpassung des Gesellschaftsvertrags führen können.
Gewinnausschüttungen im nationalen Kontext
[i]de Man, Steuerliches Einlagekonto, Grundlagen, NWB EAAAF-82078 Mit Ausübung der Option ist das steuerliche Einlagekonto der optierenden Gesellschaf...