Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 2 NGrStG Steuergegenstand, Berechnungsformel
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 2 ist die Eingangsnorm zur Berechnung der Grundsteuer für das Grundvermögen im niedersächsischen Grundsteuermodell. § 2 NGrStG definiert insbesondere die Grundstücke (wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) als Steuergegenstand der sog. Grundsteuer B und gibt für diese einen Überblick über die Berechnungsformel zur Ermittlung der Grundsteuer. Darüber hinaus enthält § 2 NGrStG grundlegende Regelungen z. B. zur Rundung, zur Bildung der wirtschaftlichen Einheiten und zu grenzüberschreitendem Grundvermögen.
2§ 2 Abs. 1 Satz 1 NGrStG bestimmt die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens als den Steuergegenstand der sog. Grundsteuer B. Zugleich wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 NGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit der Grundsteuer B definiert (siehe → Rz. 42 ff.). § 2 Abs. 1 Satz 2 NGrStG regelt die Ermittlung der Grundsteuer durch Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag (siehe → Rz. 52 ff.). § 2 Abs. 1 Satz 3 NGrStG bestimmt die Grundsteuer als Jahresbetrag, der auf volle Cent nach unten abzurunden ist (siehe → Rz. 56 ff.) .
3§ 2 Abs. 2 NGrStG regelt die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags durch Anwendung der ...