Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 15 NGrStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 15 Abs. 1 NGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und § 15 Abs. 2 NGrStG das Außerkrafttreten von § 13 NGrStG.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das NGrStG aufgenommen.
7Auf Anregung des Finanzministeriums Niedersachsen wurde das Inkrafttreten des NGrStG im parlamentarischen Verfahren nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf den Tag nach der Verkündung des Gesetzes festgelegt.
8–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11Das NGrStG trifft überwiegend für in Niedersachsen belegenes Grundvermögen abweichende Regelungen zum Grundvermögen und vor allem in § 11 NGrStG punktuell vom Bundesrecht abweichende Regelungen für in Niedersachsen belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 15 NGrStG bestimmt, wann diese Regelungen in Kraft treten und wann § 13 NGrStG außer Kraft tritt. Wie sich aus § 1 Satz 1 NGrStG und § 12 Abs. 1 NGrStG ergibt, sollen die Regelungen des NGrStG allerdings erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 von Bedeutung sein.
12–15(Einstweilen frei)
IV. Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht
16Die Norm begegne...