Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 14 NGrStG Evaluation
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 14 NGrStG verpflichtet das Niedersächsische Finanzministerium, die Belastungsverteilung der nach dem NGrStG ermittelten Grundsteuer zum zu evaluieren. Dabei sollen ausschließlich die Belastungsauswirkungen durch das NGrStG berücksichtigt und keine Vergleiche mit dem bisherigen, als verfassungswidrig eingestuften Verfahren vorgenommen werden.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das NGrStG aufgenommen. Im Gesetzgebungsverfahren wurden geringfügige Änderungen am Wortlaut der Norm vorgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11Die Evaluation soll sowohl für die Grundsteuer auf das in Niedersachsen belegene Grundvermögen als auch für das in Niedersachsen belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen erfolgen. § 14 NGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 15 Abs. 1 NGrStG am in Kraft getreten. Wie sich aus § 1 Satz 1 NGrStG und § 12 Abs. 1 NGrStG ergibt, sollen die Regelungen des NGrStG erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 von Bedeutung sein und damit die Evaluierung nach § 14 NGrStG die nach dem NGrStG erhobene ...