Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 NGrStG Anwendung von Bundesrecht
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 12 NGrStG trifft Regelungen zum Verhältnis des NGrStG zu bestimmten bundesgesetzlichen Regelungen.
2§ 12 Abs. 1 NGrStG stellt klar, dass die Grundsteuer bis einschließlich dem Kalenderjahr 2024 nach den Vorschriften des Bewertungs- und Grundsteuergesetzes ermittelt, festgesetzt und erhoben wird. Die Vorschrift entspricht damit den Vorgaben nach Art. 125b Abs. 3 GG, wonach auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG (Grundsteuer) abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem zugrunde gelegt werden darf.
3§ 12 Abs. 2 Satz 1 NGrStG erklärt die Abgabenordnung für anwendbar, soweit im NGrStG nichts anderes bestimmt wird. Für die Anwendbarkeit von § 32h AO wurde in § 12 Abs. 2 Satz 2 NGrStG eine spezielle landesgesetzliche Regelung aufgenommen, um die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und die Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowohl für das finanzbehördliche Feststellungs- und Veranlagungsverfahren als auch für das kommunale Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer festzuschreiben.
4Darüber hinaus regelt § 12 Abs. 3 NGrStG, dass die Verordnungsermächtigungen des Grundsteuergesetzes mit der Maßgabe Anwendung finden, dass der ...