Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 11 NGrStG Abweichende Regelungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Niedersachsen wendet bei der Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich die bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 232–242 BewG an. In § 11 NGrStG werden hiervon lediglich punktuelle Abweichungen geregelt. Insbesondere bei der Bildung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird es künftig zu Abweichungen im Vergleich zu Ländern, welche die bundesgesetzlichen Regelungen anwenden, kommen (siehe hierzu → Rz. 57).
2Nach der Gesetzesbegründung bezweckt die Regelung des § 11 Abs. 1 NGrStG (siehe hierzu → Rz. 36 ff.), dass sich der Lastenverteilungsmaßstab insbesondere in Fällen der Betriebsverpachtung auch weiterhin nach der Ertragskraft des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft richten soll.
3§ 11 Abs. 2–4 NGrStG (siehe hierzu → Rz. 46 ff.) führen den Regelungsinhalt von § 34 Abs. 4–6 BewG bei der Bildung von wirtschaftlichen Einheiten beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen fort. § 11 Abs. 2–4 NGrStG, wie auch § 34 Abs.4–6 BewG, durchbrechen das strenge Eigentümerprinzip nach § 2 Abs. 2 BewG. Mit § 11 Abs. 2–4 NGrStG will der niedersächsische Gesetzgeber Verwaltungsau...