Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 10 NGrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 10 NGrStG bestimmt, dass die Regelungen des § 34 Abs. 1–3 GrStG zum Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken für im Land Niedersachsen belegene Grundstücke entsprechend anzuwenden sind und an die Stelle des Grundsteuerwerts in § 34 Abs. 3 GrStG der Grundsteuermessbetrag tritt. Mit letzterem wird berücksichtigt, dass nach dem NGrStG kein Grundsteuerwert festgestellt wird und dennoch bei teilweiser eigengewerblicher Nutzung des Grundstücks die prozentuale Ertragsminderung einheitlich für den gesamten Steuergegenstand zu bestimmen ist. Dabei bestimmt sich die Ertragsminderung abweichend vom Bundesrecht nicht am Anteil des eigengewerblich genutzten Teils des Grundstücks am Grundsteuerwert, sondern am Anteil des eigengewerblich genutzten Teils des Grundstücks am Grundsteuermessbetrag.
2Aus § 10 NGrStG ergibt sich zudem, dass § 34 Abs. 4 GrStG keine Anwendung findet. § 34 Abs. 4 GrStG schließt den Erlass wegen Ertragsminderung aus, wenn die Ertragsminderung für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. Da d...