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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 24-25 | Betriebsveräußerung: Nachweis der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

Das FG Mecklenburg-Vorpommern folgt nicht der Auffassung in den EStR, wonach der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder durch eine amtsärztliche Bescheinigung oder unter bestimmten Voraussetzungen durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft erbracht werden muss. Für ein formalisiertes Nachweisverlangen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Bei dem ersten schwebenden Prozess, den wir Ihnen nun vorstellen möchten, geht es um den Freibetrag bei der Veräußerung oder der Aufgabe eines Betriebs – für Steuerpflichtige, die dauernd berufsunfähig sind.

In § 16 Abs. 4 EStG ist geregelt: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird ein Veräußerungsgewinn auf Antrag nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. – Der Veräußerungsgewinn wird somit voll besteuert, wenn er 181.000 € o...