Lange Bedenkzeit
Was lange währt, wird endlich gut?
Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Bruchteilsgemeinschaften wäre dies zu wünschen. Seit Jahrzehnten bieten diese den Ausgangspunkt für abweichende Auffassungen von Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Die Problematik besteht darin, wem – der Gemeinschaft oder den Gemeinschaftern – der Leistungsbezug und ein etwaiger Vorsteuerabzug zuzuweisen ist. Schon mit seinem Mähdrescher II-Urteil aus dem Jahr 2014 hatte der BFH festgestellt, dass durch die unentgeltliche Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gegenstands durch einen Gemeinschafter weder eine Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet werde. Die Bruchteilsgemeinschaft führe insoweit keine unternehmerische Tätigkeit aus und sei nicht als Unternehmer anzusehen. Nach langer Bedenkzeit hat die Finanzverwaltung jetzt auf die Vorgaben der Rechtsprechung reagiert und scheint sich mit der Auffassung des BFH angeschlossen zu haben – aber wiederum offenbar nicht vollumfänglich, wie Masuch/Fetzer auf erläutern.
Keine sehr lange Bedenkzeit benötigte das FG Baden-Württemberg, das sich mit der verhältnismäßig jungen Fragestellung zu befassen hatte, ob Kryptowerte ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. des § 23 EStG sind. Ohne die umfangreichen informationstechnischen Details und die daran ausgerichtete Argumentation des Klägers zu würdigen, schloss es sich der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Ansicht des FG Berlin-Brandenburg an und entschied, bei Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin handele es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter und damit um „andere Wirtschaftsgüter“. Der Gewinn aus einem Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sei daher steuerpflichtig. Arendt/Friedberg setzen sich auf kritisch mit dieser Entscheidung auseinander und hoffen, dass der IX. Senat des BFH im Rahmen der vom Kläger eingelegten Revision die technischen Details und die Vielzahl an Argumenten in der steuerrechtlichen Literatur tiefergehender würdigen wird, als es das FG Baden-Württemberg getan hat.
Nach § 15a EStG können Verluste eines Kommanditisten nur insoweit mit anderen (positiven) Einkünften ausgeglichen werden, als der Kommanditist auch für diese wirtschaftlich „geradestehen“ muss. Die Norm ist komplex. Allerdings kann durch die Art und Weise, wie insbesondere die dem Kommanditisten zukommenden Ergebnisanteile sowie dessen Entnahmen und Einlagen im Kapitalkonto gebucht werden, entscheidender Einfluss auf die steuerliche Qualifikation der Beteiligungseinkünfte genommen werden. Engelberth erläutert in einem Praxisleitfaden auf , was es dabei zu beachten gilt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 65
NWB BAAAI-01552