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Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften
Einordnung des
[i]Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen, NWB VAAAE-51939 Schließen sich mehrere Personen zusammen, um gemeinsam etwas zu tun, mag dies aus wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Gründen erstrebenswert sein. Die gemeinschaftliche Verbundenheit findet in bestimmten Sachverhaltskonstellationen jedoch dann ein Ende, wenn man diese durch die umsatzsteuerrechtliche Brille betrachtet. Konnten bzw. wollten die Beteiligten keine eigenständige Einheit mit Rechtspersönlichkeit, wie z. B. eine Kapital- oder Personengesellschaft, nutzen, um ein Wirtschaftsgut gemeinschaftlich zu erwerben, entsteht insoweit eine Bruchteilsgemeinschaft. Die umsatzsteuerrechtliche Systematik verlangt hierbei eine Differenzierung, ob denn nun die Gemeinschaft (der Personenzusammenschluss) oder vielmehr jeder einzelne Beteiligte (der jeweilige Gemeinschafter) als Leistungsempfänger heran zuziehen ist. Verschärft wurde dieses Dilemma durch teilweise divergierende Auffassungen von Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Zuletzt scheint sich die Finanzverwaltung mit () zum Vorsteuerabzug im Fall nichtunternehmerisch tätiger Bruchteilsgemeinschaften jedoch der Rechtsprechung des BFH angeschlossen zu haben – aber wiederum offenbar nicht vollumfänglich.
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I. Grundlegende Problematik
[i]Abgrenzung zur GesamthandAus zivilrechtlicher Sicht konstituiert § 741 BGB die Bruchteilsgemeinschaft als ein Rechtsverhältnis zwischen mehreren Personen, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht. Gemeinschaft bedeutet dabei das Innehaben eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu Bruchteilen. Hingegen ist aber nicht der einer Bruchteilsgemeinschaft unterliegende Gegenstand, sondern lediglich die Rechtszuständigkeit über diesen geteilt. Im Unterschied zur Gesamthand (§ 718 BGB) bildet dieses Teilrecht einen selbständigen Vermögensgegenstand, über den der Teilhaber verfügen kann (§ 747 Satz 1 BGB). Die Bruchteilsgemeinschaft kennt keine Verselbständigung, sondern S. 85entfaltet sich in der mehrheitlichen Rechtszuständigkeit an einem Gegenstand (vgl. Gehrlein in BeckOK BGB, 59. Ed. , § 741 Rz. 1, 2).
[i]Frühere BFH-RechtsprechungIn der Vergangenheit hatte der (BStBl 2008 II S. 497) hierzu klargestellt, dass, wenn mehrere Personen als Mitglieder einer Gemeinschaft Auftraggeber einer Leistung sind, diese Personen zivilrechtlich – mangels Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft – Gläubiger der zu erhaltenden Leistung würden. Umsatzsteuerrechtlich komme allerdings eine davon abweichende Beurteilung in Betracht, weil eine Gemeinschaft – trotz ihrer fehlenden zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit – Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG sein könne (mittlerweile hat der BFH seine Rechtsauffassung diesbezüglich geändert; s. unten III, 1, c). Jedoch könne der Vorsteuerabzug nicht sowohl der Gemeinschaft als auch den Gemeinschaftern zustehen (doppelter Vorsteuerabzug). Andererseits könne dem Gemeinschafter der Vorsteuerabzug auch nicht versagt werden, wenn die Gemeinschaft gerade kein Unternehmer ist (Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer).