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IWB Nr. 1 vom Seite 14

Zur Anwendung der Rückfallklausel im DBA Niederlande

Doppelbesteuerung bei privaten Veräußerungsgeschäften sowie bei Anwendung der Spezialistenregelung?

Marcus Rösen und Steffen Aymans

Die Freistellung von Einkünften in Deutschland auf Grundlage des DBA Niederlande 2012 setzt voraus, dass die freizustellenden Einkünfte tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden (sog. Rückfallklausel). Es stellt sich daher die Frage, ob es bei Besteuerungsinkongruenzen zwischen den Vertragsstaaten zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts kommen kann. In der Praxis ergeben sich in diesem Zusammenhang immer wieder Fragestellungen aufgrund unterschiedlicher Besteuerungskonzepte der Vertragsstaaten. Diese Fragestellungen können sich u. a. auch aus der Änderung nationaler Besteuerungsvorschriften eines Vertragsstaates ergeben. Die daraus resultierenden Probleme sollen im Nachfolgenden durch zwei Beispiele im deutsch-niederländischen Kontext dargestellt und analysiert werden.

Kernaussagen
  • Einkünfte, die nach dem DBA Niederlande 2012 in den Niederlanden besteuert werden können, sind in Deutschland nur von der Besteuerung ausgenommen (Freistellung), wenn diese auch einer tatsächlichen Besteuerung in den Niederlanden unterliegen.

  • Für die Veräußerung von nicht selbst genutzten niederländischen Immobilien durch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Privatpersonen könnte die tatsächliche Besteuerung in den Niederlanden in der Bezugnahme der Vermögensertragsteuer auf den Verkehrswert gesehen werden, so dass die Rückfallklausel nicht anwendbar wäre.

  • Bei Anwendung der niederländischen Spezialistenregelung für Einkünfte, an denen die Niederlande das Besteuerungsrecht haben, kommt es nicht zu einem (teilweisen) Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland, wenn die niederländische Regelung als pauschaler Werbungskostenabzug anzusehen ist.