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IWB Nr. 4 vom Seite 162

Führt die niederländische Spezialistenregelung zur Besteuerung in Deutschland?

FG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.2022 - 13 K 2867/20 E

Steffen Aymans

[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.2022 - 13 K 2867/20 E, NWB DAAAJ-29892 Das FG Düsseldorf hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Erweiterung der Rückfallklausel des DBA Niederlande 2012 durch den § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG auf Einkunftsteile ging. In diesem Zusammenhang war außerdem zu entscheiden, ob es sich bei der niederländischen Spezialistenregelung um eine Steuerbefreiung oder um die pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten handelt. Vor allem die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ist von großer praktischer Bedeutung für alle DBA, deren Rückfallklausel selbst nicht schon auf die tatsächliche Besteuerung von Einkunftsteilen im anderen Staat abstellt. Auch die Einordnung der Spezialistenregelung aus deutscher Sicht ist aufgrund der räumlichen und kulturellen Nähe zu den Niederlanden für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant. Insbesondere ist diese Relevanz abhängig von der Entscheidung, die das Finanzgericht in Bezug auf die Atomisierbarkeit von Arbeitslohn im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG getroffen hat. Zunächst werden in diesem Aufsatz der Sachverhalt und das Urteil des Finanzgerichts dargestellt und zusammengefasst. Im anschließenden Teil werden die einzelnen Feststellungen des Finanzgerichts analysiert und kritisch hinterfragt, um dann im Fazit zu einer Einschätzung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu kommen.

Kernaussagen
  • § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ist nach Ansicht des FG Düsseldorf in einer Weise anzuwenden, die auch die Atomisierung einzelner Einkunftsquellen ermöglicht und nicht nur voneinander abgrenzbare Zahlungsströme. Dass der Begriff der Einkunftsteile tatsächlich so zu verstehen ist, muss kritisch hinterfragt werden.

  • In der Spezialistenregelung sieht das Finanzgericht eine echte Steuerbefreiung, welche die Anwendung der Rückfallklausel im DBA Niederlande zur Folge hat. Die der Regelung unterfallenden Einkünfte wären demnach der Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen.

  • Im Gesamtkontext des niederländischen Steuersystems ist jedoch auch die Schlussfolgerung möglich, dass die Spezialistenregelung die pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten beinhaltet. In diesem Fall würde die Rückfallklausel nicht greifen.