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EuGH | Vorsteuerabzug aus (angeblich) überteuerten und nutzlosen Eingangsleistungen
Die (ungarische) Klägerin, die im Elektroanlagenbau tätig war, beauftragte eine Werbefirma mit Werbedienstleistungen. Demnach sollten Aufkleber mit dem Firmenzeichen der Klägerin an Wagen angebracht werden, die in Ungarn an einem Autorennen teilnahmen. Von der Rechnung der Werbefirma über (umgerechnet) brutto fast 170.000 € zog die Klägerin die Vorsteuer ab. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nicht zu: Sachverständige waren zu der Auffassung gelangt, dass erstens die Leistung überteuert und zudem im Hinblick auf den Kundenkreis der Klägerin nutzlos sei. Diese Kunden – Papierfabriken, Warmwalzwerke und sonstige Industrieanlagen – würden in ihren geschäftlichen Entscheidungen nicht durch Aufkleber auf Rennautos beeinflusst. Das Vorlagegericht wollte wissen, ob der Vo...