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BMF | Besteuerung von durch Drittlandsunternehmern erbrachten Reiseleistungen
Mit wurden Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet vom Anwendungsbereich des § 25 UStG ausgenommen, wobei es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet wurde, wenn auf bis zum von den genannten Unternehmern ausgeführte Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wurde. Die Übergangsregelung wurde mit Schreiben v. auf den verlängert. Nun erfolgte mit einem dritten Schreiben eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist auf den .
Das sieht im Hinblick auf eine feste Niederlassung des Drittlandsunternehmers im Gemeinschaftsgebiet vor, dass nur Niederlassungen zu berücksichtigen sind, die unmittelbar am Verkauf der Reiseleistung beteiligt s...