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Grundlagen der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung von Rückstellungen
Überblick über Ansatz, Bewertung und Auflösung
Steht zum Jahresende eine Verpflichtung dem Grunde nach fest, ist jedoch die Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, ist zum Bilanzstichtag eine Rückstellung zu bilden. Rückstellungen unterscheiden sich von den Verbindlichkeiten dadurch, dass sich entweder die Höhe und/oder die Fälligkeit der Verpflichtungen nicht genau bestimmen lassen.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) können Sie unter NWB AAAAE-22254 das Berechnungsprogramm „Rückstellungen gem. Steuer- und Handelsrecht“ aufrufen.
I. Rückstellungen im Handelsrecht
[i]Ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden GeschäftenHandelsrechtlich sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Steuerrückstellungen, Garantierückstellungen, Rückstellungen für Jahresabschlusskosten) und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Davon betroffen sind nicht nur schwebende Beschaffungsgeschäfte, sondern auch schwebende Absatzgeschäfte sowie Dauerschuldverhältnisse.
[i]Instandhaltung sowie GewährleistungenDes Weiteren sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. Durch diese Aufwandsrückstellungen wird sichergestellt, dass der Aufwand dem Geschäftsjahr zugeordnet wird, in dem er wirtschaftlich verursacht worden ist (Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Außerdem sind Rückstellungen für Gewährleistungen zu bilden, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, sog. Kulanz- bzw. Gewährleistungsrückstellung S. 12(§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB). Für andere als die zuvor bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen in der Handelsbilanz nicht gebildet werden.
[i]Auflösung von RückstellungenGrundsätzlich ist eine gebildete Rückstellung aufzulösen, wenn der Rückstellungsgrund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). In diesem Zusammenhang muss wie folgt unterschieden werden (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 275 Rz. 21):