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BÜRO Nr. 12 vom Seite 7

Neuregelungen zum Kaufrecht ab Januar 2022

Jörg Bensch

Bundestag und Bundesrat haben einen Entwurf des „Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ abschließend beraten und beschlossen. Das Gesetz sieht Änderungen im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs vor. Daneben sind aber auch reine B2B-Kaufverträge (zweiseitiger Handelskauf) betroffen.

Der neue Sachmangel-Begriff

Gemäß § 434 BGB – aktuelle Fassung – ist eine Kaufsache mangelfrei, wenn diese die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Fehlt vertraglich eine entsprechende Vereinbarung über die Soll-Beschaffenheit, werden andere Anforderungen herangezogen. Hierzu gehören insbesondere „objektive“ Aspekte, also die Eignung der Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung und das Aufweisen einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer daher entsprechend erwarten darf.

An dieser abgestuften Feststellung des Vorliegens eines Sachmangels wird künftig nicht mehr festgehalten. Darüber hinaus wurden die objektiven Anforderungen ausgeweitet.

§ 434 BGB, der für alle ab geschlossenen Kaufverträge gilt, legt nun fest, dass die Kaufsache dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrenübergang den „...

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