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Geschäftsleiterhaftung bei einem Aufschubkonto in der Insolvenz der Steuerschuldnerin
Die besondere Haftungsnorm des § 69 AO ist insbesondere für Geschäftsleiter von starker Praxisrelevanz. Inwieweit eine Verletzung zollrechtlicher Informationspflichten bei einem Aufschubkonto in der Insolvenz der Steuerschuldnerin zu einer steuerlichen Haftung führt, hat das entschieden (anhängige NZB, BFH: VII B 108/21).
I. Leitsätze (amtlich)
Auflagen zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 222 ff. ZK sind eine steuerliche Pflicht i. S. von § 69 AO.
Die Informationspflicht aus Art. 23 Abs. 2 UZK gilt hierbei ab dem auch für vorher erteilte Bewilligungen.
II. Sachverhalt
Der Kläger war seit 2001 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, welche mit Containern handelte und diese vermietete. Mit Bescheid aus 2015 bewilligte der Beklagte der Steuerschuldnerin einen laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung (sog. BewZA). Mit Zollanmeldung im Mai 2016 meldete die Steuerschuldnerin 100 neue 20-Fuß-Container der Unterposition 8609 0090 KN zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag wurde entsprechend Einfuhrumsatz...