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Mietverhältnis | Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung
Hat der Vermieter den Vorsatz, eine falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben zu verteidigen, bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Mieter keiner vorherigen Abmahnung (vgl. § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Daher hätte sich vorliegend das Berufungsgericht nach Ansicht des BGH die Frage vorlegen müssen, ob das Prozessverhalten der Vermieterin darauf schließen ließ, dass sie schon im Kündigungszeitpunkt nicht bereit war, berechtigten Einwendungen des Mieters gegen ihre Abrechnung nachzugeben, sondern dass sie die Abrechnungsfehler mit allen Mitteln bis hin zu falschem und [i]Zur Vermieterkündigung Börstinghaus, NWB 38/2018 S. 2784irreführendem Prozessvortrag zu vertuschen beabsichtigte. Bestand ein entsprechender Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Vermieterin bereits zum Kündigungszeitp...