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NWB Nr. 38 vom Seite 2784

Die fristlose Vermieterkündigung bei Mietrückständen des Mieters

Vermeidung von Forderungsausfällen durch Beendigung des Mietverhältnisses

Professor Dr. Ulf Börstinghaus

Auch wenn die Mietschulden in Deutschland seit Jahren sinken und im Jahr 2017 einen neuen Tiefpunkt erreicht haben (372 Mio. € statt 412 Mio. € bei den gewerblichen Wohnungsunternehmen, was ca. 1,9 % der jährlichen Sollmieten entspricht), ist der Zahlungsverzug [i]Zur Vermieterkündigung von Wohnraum Hofele, NWB 39/2017 S. 2999immer noch der häufigste Kündigungsgrund für Vermieter. Neben einem professionellen Forderungsmanagement ist diese Kündigung die wichtigste Handhabe, um Forderungsausfälle zu vermeiden. Dies liegt auch an den Voraussetzungen der maßgeblichen Normen, deren Vorliegen ohne große Bewertungen und Auslegungen in der Praxis schnell und rechtssicher festgestellt werden können.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Ordentliche oder fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

[i]Berechtigtes Interesse bei ordentlicher Kündigung erforderlichEin Mietvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, kann grds. durch jede Vertragspartei gekündigt werden (§ 542 Abs. 1 BGB). Dabei wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden. Die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist dem Vermieter nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist der Fall, wenn „der Mieter ...